Nachhaltigkeitsbericht wird um vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette erweitert 

Anders als in der bisherigen finanziellen Berichterstattung beziehen sich die zu machenden Angaben nicht nur auf das berichtspflichtige Unternehmen selbst, sondern werden im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung um ihre vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette erweitert. 

Während bei den Wohnungsunternehmen die nachgelagerte Wertschöpfungskette eine eher untergeordnete Rolle spielen dürfte, kann die vorgelagerte Wertschöpfungskette (z. B. Bauunternehmen, Handwerksfirmen, Energielieferanten) eine entsprechende Berichterstattungspflicht zu bestimmten Nachhaltigkeitsaspekten auslösen. 

Auch wenn einige Angabepflichten aufgrund bestehender Übergangsvorschriften im ersten Anwendungsjahr nicht vollständig greifen, so dürfte in der Praxis gerade in diesem Bereich die Informationsgewinnung die Unternehmen vor gewaltige Herausforderungen stellen.

Der ESRS 2 „Allgemeine Angaben“ beschäftigt sich mit den Grundlagen für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts. Die hierin enthaltenen Anforderungen beziehen sich auf die Bereiche Unternehmensführung, Strategie und Geschäftsmodell, das Management von Auswirkungen, Chancen und Risiken sowie auf Parameter und Ziele.

Im Bereich der Unternehmensführung sind u. a. Angaben zu machen hinsichtlich der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, über die Einbeziehung von nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen in Anreizsysteme sowie über Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen. 

Im Bereich Strategie hat das Unternehmen die Unternehmensstrategie, das Geschäftsmodell und die Wertschöpfungskette zu erläutern und deren Zusammenspiel mit den wesentlichen Auswirkungen, Chancen und Risiken darzulegen. Ferner sind die Interessen und Standpunkte der sog. Interessenträger (Stakeholder) anzugeben. 

Einen wesentlichen Bestandteil bildet die Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Priorisierung und Überwachung der potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen, Chancen und Risiken sowie die Beschreibung des Prozesses der Entscheidungsfindung im Unternehmen und des damit verbundenen Internen Kontrollsystems. 

In Bezug auf die Parameter und Ziele fordert der Standard u. a. die Angabe der Methoden und signifikanten Annahmen hinter jedem Parameter, einschließlich der Grenzen der verwendeten Methoden. 

Ferner sollen zu den jeweiligen Nachhaltigkeitsaspekten nicht nur die vom Unternehmen festgelegten Ziele genannt, sondern jährlich in Form eines Fortschrittsberichts der Grad der Zielerreichung durch Vergleich mit der IST-Ausprägung des Berichtsjahres festgestellt werden.

Neben den beiden themenübergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2 sind insgesamt zehn themenbezogene Standards bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beachten, wovon für die überwiegende Mehrheit der im Verband organisierten Wohnungsunternehmen lediglich drei Standards (ESRS E1, ESRS S1 und ESRS G1) in den Fokus rücken dürften. Das schließt aber nicht aus, dass für einzelne Unternehmen bei speziellen Nachhaltigkeitsaspekten weitere themenspezifische Standards zur Anwendung kommen können.

Der Umweltstandard ESRS E1 „Klimawandel“ beschäftigt sich mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel und dem Energieverbrauch und ist – auch vor dem Hintergrund der Bedeutung des Themas im Zusammenhang mit der Transformation der Wirtschaft – der umfangreichste aller Berichtsstandards. 

Die in diesem Standard verankerten Berichtspflichten sollen helfen u. a. zu verstehen, wie sich das Unternehmen positiv oder negativ auf den Klimawandel auswirkt, die bisherigen, derzeitigen und künftigen Klimaschutzbemühungen im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzabkommen (1,5-°C-Ziel) stehen und welche finanziellen Auswirkungen sich aus kurz-, mittel- und langfristigen Klimarisiken für das Unternehmen ergeben. 

Im Rahmen der Strategie müssen die Wohnungsunternehmen z. B. ihren Dekarbonisierungspfad erläutern und ihre Klimastrategie (z. B. Energieeinsparung, CO2-Emissionseinsparung) verbunden mit der Angabe der erforderlichen Maßnahmen und benötigten finanziellen Mittel (bereits geleistete und geplante) zur Umsetzung der Klimastrategie darlegen. 

Darüber hinaus fordert der ESRS E1 u. a. die Angabe von Parametern zum Energieverbrauch und zum Energiemix, die Angabe der Treibhausgas-Bruttoemissionen (und zwar einschließlich der gesamten Wertschöpfungskette) und die Angaben nach der EU-Taxonomie bezüglich des Umfangs der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens.

Von den Sozialstandards dürfte für die Wohnungsunternehmen der ESRS S1 „Eigene Belegschaft“ die größte Rolle spielen. Die Mitarbeiter/-innen in den Wohnungsunternehmen stellen i. d. R. eine wesentliche Interessengruppe im Rahmen des Stakeholder-Ansatzes dar und sind daher in der Nachhaltigkeitsberichterstattung angemessen zu berücksichtigen. 

Die im ESRS S1 hierfür vorgesehenen Angabepflichten betreffen u. a. zunächst die Erläuterung, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte der eigenen Belegschaft in die Strategie und in das Geschäftsmodell des Unternehmens einbezogen wurden und die Darlegung der Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter in die Entscheidungsprozesse zur Bewältigung von Auswirkungen sowie die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen. 

Ferner sind eine Vielzahl von Parametern (Kennzahlen) anzugeben; angefangen von den Merkmalen der Beschäftigten des Unternehmens und den nicht angestellten Beschäftigten in der eigenen Belegschaft über Kennzahlen zur Diversität in der obersten Führungsebene, zum Sozialschutz, zu Mitarbeiterschulungen und Kompetenzentwicklung, zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben bis hin zu Vergütungsparametern (Differenz zwischen der Durchschnittsvergütung und dem/der am höchsten vergüteten Mitarbeiter/-in) und der Angabe von Vorfällen und Beschwerden (z. B. arbeitsbezogene Vorfälle, Diskriminierung, sexuelle Belästigung etc.).

Der einzige Berichtsstandard zur Unternehmensführung ESRS G1 „Unternehmenspolitik“ fordert neben den bereits aus ESRS 2 resultierenden Angabepflichten zur Unternehmensführung, zur Strategie und zum Management von Auswirkungen, Chancen und Risiken weitere Aussagen in den folgenden Bereichen: Unternehmenskultur, Tierschutz, Management der Beziehungen zu Lieferanten (einschließlich Zahlungspraktiken), Schutz von Hinweisgebern, politisches Engagement sowie Korruption und Bestechung.

Der Umfang und die Komplexität der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der Anforderungen aus den europäischen Berichtsstandards verbunden mit der Notwendigkeit, die entsprechenden Prozesse in den Unternehmen einzurichten bzw. bestehende an den neuen Berichtsanforderungen auszurichten, wird einen erheblichen Zeitaufwand und finanzielle Ressourcen erfordern. 

Die betroffenen Unternehmen sollten daher, soweit noch nicht erfolgt, umgehend mit der Vorbereitung bzw. der Umsetzung beginnen. In diesem Zusammenhang muss auch zwingend der Aspekt der digitalen Veröffentlichung des Lageberichts (einschließlich der digitalen Auszeichnung (tagging) der Nachhaltigkeitsinformationen) nach einem einheitlichen europäischen Format in den Fokus der Maßnahmen rücken. 

Hierbei ist es wichtig, bereits frühzeitig zu klären, ob die eigene IT-Umgebung diese Aufgabe zu leisten vermag oder eine softwareseitige (und meist kostenintensive) Erweiterung notwendig macht bzw. ob auf einen externen Dienstleister zurückgegriffen werden soll.

Auch Unternehmen, die nicht unmittelbar von der oben skizzierten Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht betroffen sein werden, sollten sich frühzeitig mit dieser Thematik beschäftigen, denn sie werden sich der Ausstrahlungswirkung der CSRD nicht entziehen können. 

Es ist derzeit schon absehbar, dass die die Mitgliedsunternehmen finanzierenden Banken aufgrund eigener Nachhaltigkeitsregularien künftig einer Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechende Informationen im Rahmen einer Kreditvergabe abfordern werden.

Den genannten nur mittelbar betroffenen Wohnungsunternehmen ist daher zu empfehlen, einen zielgerichteten „Trainingslauf“ zur Vorbereitung auf die künftigen Berichtspflichten durchzuführen. Hierfür bietet sich die Ausrichtung an den Kriterien der branchenspezifischen Ergänzung des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) an.