Zum Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung für die Installation eines Balkonkraftwerkes

AG Hamburg-Wandsbek Urt. v. 2.12.2025 – 714 C 160/25

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verlangt die Vermieterin (Klägerin) von dem Mieter (Beklagter) den Rückbau eines sogenannten Balkonkraftwerks, welches der beklagte Mieter ohne Genehmigung der Vermieterin an der Außenseite seines Balkons angebracht hatte. Der Mieter hat Widerklage eingereicht und fordert die Erlaubnis zur Installation des Balkonkraftwerks. Die Klage hatte keinen Erfolg, wohingegen die Widerklage des Mieters erfolgreich war.

Der Mieter ist gelernter Mechatroniker (der Industrie) und Industriemeister Elektrotechnik und hat an der Außenseite seines Balkons ein Balkonkraftwerk mit zwei Solarmodulen angebracht, ohne das Mauerwerk zu beschädigen. Das Balkonkraftwerk verfügt über einen Schutzkontaktstecker (Schukostecker) und entspricht den sicherheitsrelevanten Normen.

Es liegt die Zustimmung der Stromnetz H GmbH vor und das Balkonkraftwerk ist im Markstammdatenregister bei der BNetzA angemeldet. Weiter hat die Haftpflichtversicherung schriftlich mitgeteilt, dass Schäden durch das Balkonkraftwerk an Dritten oder Gegenständen versichert sind.

Der Beklagte hat die Klägerin zwei Mal erfolglos um Genehmigung zur Installation seines Balkonkraftwerks gebeten. Die Klägerin hat mehrmals zum Rückbau aufgefordert.

Im Urteil zum Sachverhalt heißt es:

„Die Kl. ist der Ansicht, dass die Installation des streitgegenständlichen Balkonkraftwerks ihrer Genehmigung bedürfe. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis sei ihr jedoch nicht zuzumuten, da eine abschließende gesetzliche Regelung zur Haftungsfrage fehle. Dadurch ergeben sich für sie erhebliche Haftungsrisiken. Insbesondere bestünden Gefahren durch Brandentwicklung, herabfallende Teile sowie mangelnde Statik. Es könne nicht von ihr verlangt werden, auf Antrag jedes Mieters eine aufwendige Überprüfung des jeweiligen Geräts und dessen ordnungsgemäßen Installation vorzunehmen. Der mit der Genehmigung und dem Betrieb solcher Anlagen zusätzlich anfallende Arbeits- und Verwaltungsaufwand stehe außer Verhältnis zum Nutzen solcher Anlagen für die Mieter.“

Das Amtsgericht führt in den Gründen aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beseitigung des Balkonkraftwerkes hat, sondern dem Beklagten die Installation gemäß § 554 I 1 BGB erlauben muss.

Gemäß § 554 I 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die „… der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.“

In den Gründen heißt es hierzu:

„Nach § 554 I 2 BGB besteht der Anspruch nur dann nicht, „wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“. Die Darlegungs- und Beweislast diesbezüglich liegt beim Vermieter (vgl. LG Hamburg 13.12.2024 – 311 S 44/24, BeckRS 2024, 48478). Insofern hat bereits der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen, wonach der Anspruch grundsätzlich bestehen soll.

Hieran gemessen erachtet das Gericht im hier zu entscheidenden Einzelfall die Erteilung der Erlaubnis nicht als für die Kl. unzumutbar. Die Kl. stützt die Versagung der Erlaubnis in erster Linie auf für sie unzumutbare Haftungsrisiken. Dabei bleibt ihr Vortrag jedoch weitgehend pauschal, konkret gefahrträchtige Umstände werden nicht vorgetragen.Zwar kann nicht bestritten werden, dass mit dem Betrieb von Balkonkraftwerken generell Gefahren verbunden sind. Auch dürfte das Haftungsrisiko der Kl. als Vermieterin und Gebäudeeigentümerin für die an der Außenseite des Balkons angebrachte Solaranlage nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Unter Würdigung aller Umstände des Falls und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen hält das Gericht die für die Kl. bestehenden Risiken im vorliegenden Fall jedoch für hinnehmbar. Unstreitig handelt es sich bei dem Balkonkraftwerk des Bekl. nicht um „billigste Solarmodule“. Vielmehr halten die von dem Bekl. verwendeten Solarmodule wie auch der Wechselrichter sämtliche sicherheitsrelevante Normen ein. Es mag zutreffen, dass die Gefahrenträchtigkeit der Anlage vor allem auch davon abhängt, ob der Mieter sie ordnungsgemäß installiert bzw. befestigt, sie regelmäßig wartet und auftretende Schäden beseitigt. Dies gibt der Kl. jedoch nicht das Recht, die Erlaubnis für die Installation von Balkonkraftwerken grundsätzlich in jedem Fall zu verweigern. Denn dies würde der gesetzgeberischen Wertung des § 554 I BGB zuwiderlaufen.“

Der Mieter hat im Fall angeboten, regelmäßig Wartungsprotokolle zu erstellen. Außerdem sei eine fachmännische Installation aufgrund des Berufs des Beklagten als Elektrofachmann zu vermuten und der Beklagte hat eine Haftpflichtversicherung, die auch Schäden durch ein Balkonkraftwerk absichert.

Das Amtsgericht hält es im vorliegenden Fall nicht für gerechtfertigt, dem Mieter die Erlaubnis zu versagen. Die Bedenken der Vermieterin überwiegen nicht dem Interesse des Mieters an einer kostengünstigen Energieversorgung und Teilhabe an der Energiewende.

Anmerkung:

Das Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 02.12.2025 kann nur teilweise überzeugen. Die richterliche Überzeugungsbildung zugunsten des Mieters dürfte vorliegend aber auch daran gelegen haben, dass der Vermieter die für ihn sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere die Gefahrenerhöhung durch Installation des Balkonkraftwerks an der Balkonaußenseite des Balkons, nicht konkret genug dargelegt hat, siehe dazu der Fettdruck aus der Urteilsbegründung.

Der vom Gericht auch zitierte „neue“ § 554 Abs. 1 BGB sieht der Sache nach die mieterseitige Installation eines Balkonkraftwerks als eine privilegierte bauliche Maßnahme vor, auf deren Erlaubniserteilung der Mieter grundsätzlich einen Anspruch besitzt. Daher liegt die Darlegungs- und Beweislast auch beim Vermieter, wenn er meint, dass ihm, dem Vermieter, die Installation des BKW unzumutbar sei.

Im Rahmen dieser „Unzumutbarkeitsregelung“ ist meines Erachtens die Frage der Verkehrssicherheit das stärkste Argument, welches zugunsten des Vermieters herangezogen werden kann. Denn wie auch schon das AG Hamburg-Wandsbek ausführt, ist es nur schwerlich möglich, das Haftungsrisiko der Vermieterin gänzlich auszuschließen. Im Rahmen einer solchen Prüfung des Vermieters bei einer Anfrage eines Mieters auf Erlaubniserteilung zur Installation eines Balkonkraftwerks sollten folgende Punkte besonders vom Vermieter geprüft werden und dann unbedingt auch im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgetragen und thematisiert werden:

  • Wo und wie soll das BKW angebracht werden? Wenn es an der Balkonaußenseite angebracht werden soll, steigen die auf das Bauteil und die Balkonbrüstung einwirkenden Kräfte, je höher der Balkon liegt. Auch ist es nach der Baustellenverordnung so, dass Arbeiten in großer Höhe eine Gerüststellung erfordern. Wenn man das BKW von innen auf dem Balkon stehend an der Balkonaußenseite montiert, dann hängen die schweren Solarmodule für einen bestimmten Zeitraum „in der Luft“ und sind somit nicht gesichert. Wie ist gewährleistet, dass die Solarmodule nicht schon beim Vorgang des Anbringens in die Tiefe fallen und dadurch ggf. Personen töten oder schwer verletzen?

  • Wer bringt das BKW an? Ist der Mieter ein Fachmann in dem Bereich? Oder wird dies durch eine Fachfirma angebracht? In der Rechtsprechung gibt es teilweise Tendenzen, dass gefahrenrelevante Baumaßnahmen des Mieters, selbst wenn sie durch § 554 Abs. 1 BGB privilegiert sind, nur durch eine Fachfirma durchgeführt werden dürfen bzw. dass ein Anspruch des Mieters nur bei Durchführung durch eine Fachfirma besteht. Vorliegend allerdings war gemäß des Sachverhalts der Mieter selber fachmännisch bewandert, was zu seinen Gunsten zu werten war. Der Vermieter sollte sich unbedingt die Gebrauchsanleitung des betreffenden vom Mieter geplanten Modells besorgen. Denn dort werden teilweise umfassende Sicherheitsvorgaben seitens des Herstellers vor Installation gemacht. Meines Erachtens ist der bauwillige Mieter dazu angehalten, etwaige Herstellervorgaben zu beachten. Diese werden aber mit Sicherheit nicht vom Mieteranwalt vorgetragen werden, das muss der Vermieteranwalt einbringen.

  • Liegt eine Haftpflichtversicherung des Mieters vor? Auch das kann der Vermieter meines Erachtens einfordern, siehe dazu auch mein Beitrag zum Urteil des AG Köln, siehe Link …. Vorliegend lag allerdings auch eine Haftpflichtversicherung des Mieters vor.

  • Verpflichtet sich der Mieter zur Haftung für Folgeschäden?

  • Bietet der Mieter eine Kautionsleistung für den Rückbau und etwaige Schäden an, siehe § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Wenn sämtliche dieser Punkte dezidiert geklärt sind und vom Vermieter darauf hingewiesen und dazu vorgetragen worden ist, dann kann es, wenn der Mieter diese Punkte beachtet, zur Vermeidung einer negativen gerichtlichen Entscheidung auch zielführend sein, einen entsprechenden Vergleich abzuschließen, mit dem der Mieter sich zur Einhaltung dieser Punkte verpflichtet. Nicht sinnvoll ist es hingegen, einfach nur allgemein auf Gefahren zu verweisen, ohne die oben genannten Punkte vorzutragen. Denn dann wird die Sache mit großer Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Vermieters entschieden werden.

Anders als vor der gesetzlichen Privilegierung in § 554 BGB spielt der Aspekt der Veränderung der Optik meines Erachtens kaum noch eine Rolle. Höchstens bei architektonisch relevanten Bauwerken oder z. B. einem Haus aus der Gründerzeit mit Stuckelementen kann das von Relevanz sein. Die Frage der Verkehrssicherheit und der Schutz der Passanten spielt aber noch immer dieselbe Rolle wie schon vor der Gesetzesänderung. Das muss aber aktiv vom Vermieter vorgetragen und nachgewiesen werden. Dabei ist der Verweis auf eine Gebrauchsanleitung/Installationsanleitung und dortige restriktive Vorgaben schon mal ein wichtiger Prüfstein.

Dr. Kai Mediger,
Rechtsanwalt und Justiziar