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Alles, was Recht ist

So viel Kaution dürfen Vermieter einbehalten

Bei Auszug aus der Mietwohnung gibt es regelmäßig auch die hinterlegte Mietkaution zurück. Allerdings meist nicht sofort – und auch nicht zwingend den Gesamtbetrag. Was Mieter wissen sollten.

Rheine/Berlin. Dürfen Vermieterinnen und Vermieter bei Auszug eigentlich die Kaution zurückhalten? Ja - und zwar für eine angemessene Prüfungsfrist von bis zu sechs Monaten, in denen sie feststellen können, ob Mietrückstände bestehen, Nebenkostenforderungen offen sind oder Beschädigungen, die der Mieter verursacht hat, repariert werden müssen. 

Sind die Forderungen allerdings geringer als die Höhe der hinterlegten Kaution, ist die Differenz auszuzahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Rheine (Az. 10 C 78/24) weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de hin.

Rückzahlung verweigert - ab vor Gericht

In dem konkreten Fall hatte eine Frau knapp drei Jahre lang in der Wohnung des Vermieters gelebt und eine Kaution in Höhe von 1.350 Euro hinterlegt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte sie die Rückzahlung der Kaution sowie Auskunft über deren Verzinsung. Der Vermieter verweigerte die Rückzahlung und führte angebliche Mängel an der Wohnung als Grund an. Die Frau zog daraufhin vor Gericht.

Gericht bestätigt Ansprüche der Mieterin teilweise

Dieses ließ die Vorwürfe prüfen und stellte ebenfalls Mängel an der Wohnung fest, die unter anderem durch Vernachlässigung und unzureichende Reinigung zustande gekommen waren. Hinzu kamen unstrittige Forderungen aus den Nebenkostenabrechnungen. Die beiden Posten zusammen taxierte das Gericht auf rund 1.045 Euro. Also immerhin rund 305 Euro weniger als die hinterlegte Kaution.

Das Gericht beschied der Frau daher einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der errechneten Differenz. Außerdem verurteilte es den beklagten Vermieter zur Auskunft über die Anlage der Kaution und die darauf entfallenden Zinsen. Auch diese musste der Vermieter auszahlen. (dpa)

Schmierereien an der Fassade

Ob gemalt oder gesprüht, ob ein Schriftzug oder Bild - wird Graffiti unerlaubt auf Hauswände aufgetragen, haben Eigentümer Anspruch auf Schadenersatz. Worauf es dann ankommt und was vorbeugend hilft.

Bonn. Graffiti an der Hauswand sollte man möglichst zeitnah entfernen lassen. Am besten beauftragen Eigentümer eine Fachfirma, die Farbe entfernt, ohne die Substanz der Fassade zu beschädigen. Dazu rät der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE).

Die Kosten für so eine Reinigung variieren. Sie liegen pro Quadratmeter zwischen etwa 30 Euro bis rund 100 Euro und mehr – je nach Untergrund, genutzter Farbe und weiteren Faktoren, ob etwa ein Gerüst aufgebaut werden muss.

Den Fall der Polizei und der Versicherung melden

Vorher sollten Eigentümer den Schaden dokumentieren - am besten fotografieren - und ihrem Versicherer melden. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt laut WiE zwar Vandalismusschäden durch Graffiti nicht standardmäßig. Ein Blick in die Versicherungsunterlagen kann sich aber lohnen - denn es gibt spezielle Tarife, zum Teil mit Selbstbehalt.

Zudem ist es ratsam, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Denn strafrechtlich gesehen handelt es sich bei unerlaubten Graffiti um Sachbeschädigung, erklärt Michael Nack, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Neben Sachbeschädigung kommt unter Umständen auch eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs in Betracht. «Eigentümer haben zudem zivilrechtlich Anspruch auf Schadenersatz», so WiE-Rechtsreferent Nack.

Das Problem: Häufig werden die Täter nicht ermittelt - dann bleiben Eigentümer auf den Reinigungskosten sitzen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet dies: Die Kosten müssen alle Eigentümer tragen, denn bei der Entfernung des Graffiti handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme.

Vorbeugende Maßnahmen

Damit es gar nicht erst dazu kommt oder der Schaden wenigstens nicht allzu groß ausfällt, empfiehlt der Verband WiE einige vorbeugende Maßnahmen:

  • Raue, strukturierte Fassaden sowie dunklere Farben sind für Täter unattraktiver - da dort Graffiti weniger gut sichtbar ist.

  • Fassadenbegrünung sowie das Anpflanzen von Büschen mit Dornen vor der Fassade können illegalen Sprayern den Zugang zur Fassadenwand erschweren.

  • Spezielle Anti-Graffiti-Beschichtungen können verhindern, dass Farbe an der Außenwand tiefer eindringt. Dies erleichtert später das Entfernen.

  • Nachts kann eine über Bewegungsmelder gesteuerte Außenbeleuchtung eine abschreckende Wirkung haben.

  • Auch eine Videoüberwachung kann helfen, Sprayer abzuschrecken.

Videoüberwachung bei Eigentümergemeinschaften

Videoaufnahmen können auch zur Aufklärung einer Tat beitragen. Damit eine Überwachungsanlage am Haus installiert werden darf, muss allerdings die Wohnungseigentümergemeinschaft diese bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum beschließen. Dafür reicht laut WiE eine einfache Mehrheit.

Der Beschluss muss neben der technischen Installation auch die Nutzung regeln - also wie die Videoüberwachungsanlage genau betrieben wird. Auch die Positionierung von Hinweisschildern gehört dazu. «Die Verwaltung muss dann dafür sorgen, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen der Videoüberwachung eingehalten werden», so Nack.

Wichtige Voraussetzung ist, dass die Überwachung sich nur auf die Gemeinschaftsflächen erstrecken darf. Die Videoüberwachungsanlage darf also nicht auf fremde Grundstücke, öffentliche Wege oder das Sondereigentum einzelner Eigentümer gerichtet sein.

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Laub nicht unterschätzen

Tipps, wie Sie dafür sorgen, dass gerade im Herbst keine Schäden am Gebäude entstehen. Denn Laub, besonders in Kombination mit starken Schauern, kann zum Problem werden.

Düsseldorf. Wenn die ersten Blätter im Herbst von den Bäumen fallen und es windig oder stürmisch ist, sammelt sich oft Laub auf Flachdächern und in Dachrinnen. Hauseigentümer sollten dann rechtzeitig handeln, um größere Verstopfungen an Abfluss- und Fallrohren zu vermeiden. Dazu rät Fatma Özkan von der Verbraucherzentrale NRW.

Insbesondere wenn hochgewachsene Laubbäume in der Nähe des Hauses stehen, sollten Regenrinnen und Abflussrohre regelmäßig kontrolliert und wenn nötig gereinigt werden. Denn sobald sich die Blätter zu einer dicken Schicht vermengen, können sie so wasserdicht wie Plastikfolie werden.

Gitter anbringen und Entwässerungsrohr überprüfen

Ist die Regenrinne verstopft, sucht sich das Wasser andere Wege. Bei heftigen Schauern kann dann die Regenrinne schnell überlaufen und dies etwa zu Wasserschäden an der Hauswand führen. Daher ist es ratsam, Verstopfungen in der Regenrinne und dem Fallrohr vorbeugend zu verhindern. Dafür gibt es spezielle Gitter oder Laubsiebe, die man an der Regenrinne anbringen kann - damit sie sauber bleibt.

Tipp: Zudem sollte man überprüfen, ob das Fallrohr fest im Entwässerungsrohr steckt, das in den Boden führt. Falls nicht, muss man dafür sorgen, dass diese Verbindung wieder hergestellt wird - damit das Wasser problemlos ablaufen kann.

Kann Regenwasser auf dem Grundstück nicht versickern, kann es zu einer Wasseransammlung kommen - und dies ebenfalls Schäden am Gebäude verursachen, Kellerräume überfluten sowie Kanalisation überlasten.

Dach als Wasserspeicher

Mit begrünten Dächern und entsiegelten Flächen können Eigentümer einen Beitrag leisten, um bei Starkregenereignissen Überflutungen zu vermeiden – insbesondere in dicht bebauten Wohngebieten. Denn Pflanzen auf Dächern oder in Gärten speichern Regenwasser und entlasten so die Kanalisation. Und entsiegelte Flächen sorgen dafür, dass das Wasser direkt vor Ort versickern kann.

Zudem können spezielle Retentionsgründächer den Verbraucherschützern zufolge eine sinnvolle Lösung sein. Diese nehmen Regenwasser in einem temporären Speicher gezielt auf. Durch solche Maßnahmen wird die Rückstaugefahr bei lokalen Starkregen verringert - im besten Fall verhindert dies Überschwemmungen.

Ergiebiger Regen: Welche Versicherung für welche Schäden zahlt

Unwetter im Westen: Wenn Wasser ins Gebäude eindringt oder das Auto beschädigt, ist gut zu wissen, welche Versicherung dann aufkommt - und wo Grenzen sind.

Hamburg/Köln. – Im Herbst kommt es immer wieder zu ergiebigen Regenfällen und die Gefahr, dass Keller und Wohnungen volllaufen, steigt. 

Wichtig ist für Betroffene zunächst, nicht selbst zu Schaden zu kommen. Sie sollten aber auch wissen, welche Versicherung für welchen Schaden aufkommt. Nur so kann diese rechtzeitig informiert werden - und auch zahlen. Wer sich zu spät meldet, kann im Ernstfall leer ausgehen. Der Bund der Versicherten (BdV) erklärt, in welchem Fall welche Versicherung bei Starkregenfolgen zahlt.

Eindringender Regen beschädigt Möbel oder Inventar

Beschädigt eindringende Feuchtigkeit durch kaputte Fenster oder abgedeckte Ziegel Mobiliar, Einrichtungsgegenstände oder Kleidung, ist die Hausratversicherung gefragt. Versicherte unterliegen laut (BdV) aber der sogenannten Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass sie Maßnahmen ergreifen müssen, um den Schaden einzudämmen – zum Beispiel Fenster abdichten und die Gegenstände, wenn möglich, in Sicherheit bringen. Es kann nicht schaden, diese Maßnahmen auch zu dokumentieren.

Hochwasser zerstört Teile des Inventars und der Gebäudesubstanz

In diesem Fall braucht es zur Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung den Zusatzbaustein für Elementarschäden, sonst bleiben Sie auf dem Schaden sitzen. Doch auch bei Überschwemmungsschäden kommt es aufs Detail an. Selbst mit Zusatzbaustein leistet die Versicherung nur, wenn das Wasser wegen übertretender Gewässer, Witterungsniederschläge oder Grundwasser eindringt, das an die Erdoberfläche austritt und oberirdisch ins Haus gelangt. Kommen Grundwasser oder Niederschläge von unten ins Mauerwerk, haben Eigentümerinnen und Eigentümer meist schlechte Karten.

Hochwasser beschädigt das Auto

Wird das eigene Auto durch Überschwemmung beschädigt, kommt die Teil- oder Vollkaskoversicherung für den Schaden auf. Wer nur über eine Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Kaskoschutz verfügt, ist gegen diese Schäden nicht versichert.

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Toiletten-Defekt: Mieter dürfen Reparatur selbst beauftragen

Ein nicht funktionierendes WC in einer Mietwohnung muss umgehend repariert werden. Kommen Vermieter ihrer Pflicht nicht nach, können Mieterinnen und Mieter auf eigene Faust aktiv werden.

Bernau/Berlin. Eine funktionierende Toilette ist in Mitteleuropa eine unerlässliche Voraussetzung für eine mangelfreie Mietwohnung. Geht sie kaputt und der Vermieter trödelt mit der Reparatur, sind Mieterinnen und Mieter berechtigt, die Instandsetzung auf eigene Faust zu veranlassen. So sieht es das Gesetz vor - und so bestätigt es auch ein Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin (Az. 10 C 513/24), auf das das Magazin «Das Grundeigentum» (Nr. 15/2025) verweist.

In dem konkreten Fall hatte die Mieterin ihrer Vermieterin den Mangel schriftlich angezeigt. Weil die Vermieterin in der Zwischenzeit aber umgezogen war, erreichte sie das Schriftstück an der im Mietvertrag benannten Adresse nicht. Die Mieterin beauftragte daraufhin selbstständig eine Reparatur. Der Vermieterin gefiel das nicht, sie bestand darauf, dass die Mieterin die Kosten dafür selbst tragen muss. Daraufhin zog die Mieterin vor Gericht.

Und dieses gab der Mieterin recht. Obwohl die Vermieterin aufgrund der nicht zugestellten Post gar nicht erst die Möglichkeit dazu gehabt habe, selbstständig eine Reparatur durchzuführen oder zu beauftragen, sei es andersherum der Mieterin nicht zuzumuten, erst auf einen solchen Verzugseintritt im juristischen Sinne zu warten. Darum sei sie trotz fehlenden Verzugs der Vermieterin dazu berechtigt gewesen, die nicht funktionierende Toilette in Eigenregie reparieren zu lassen, um den Mangel zu beseitigen.

Bodenrichtwert zu hoch? Einspruch gegen Steuerbescheid lohnt

Ist es Bauland oder landwirtschaftliche Nutzfläche? Für die Berechnung der Grundsteuer kann das einen großen Unterschied machen. Nimmt das Finanzamt fiktive Bodenwerte an, kann das unzulässig sein.

Düsseldorf/Berlin. - Ärgern Sie sich nach der Grundsteuerreform über einen hohen Grundsteuerwert ihres Eigentums? Insbesondere, wenn es um unbebaute Flächen im Außenbereich geht, dürfte sich jedenfalls mancher Eigentümer verwundert am Kopf kratzen. Denn mitunter haben Finanzämter hier überhöhte Bodenrichtwerte angesetzt. Zu Unrecht, wie der Bund der Steuerzahler mit Verweis auf ein Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (Az. 11 K 2040/24) klarstellt.

In dem konkreten Fall ging es genau um ein solches Grundstück im Außenbereich, das weder baureif war noch kurzfristig bebaut werden konnte. Die Eigentümer nutzten es als Gartenfläche, das zuständige Finanzamt legte aber einen Bodenrichtwert von 90 Euro pro Quadratmeter für baureifes Land zugrunde. Die Eigentümer legten Einspruch dagegen ein und forderten eine Bewertung mit dem deutlich niedrigeren Wert von 5,50 Euro pro Quadratmeter für land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke - mit Erfolg.

Das Finanzamt hatte einen Zwischenwert zwischen typischem Gartenland und Ackerland konstruiert, dem das Finanzgericht widersprach. Die Begründung: Wie das Grundstück tatsächlich genutzt wird, dürfe für die Berechnung keine Rolle spielen. Entscheidend sei vielmehr, welche Nutzungsmöglichkeit auf dem Papier vorgesehen ist - und danach sei auch der entsprechende Bodenrichtwert anzusetzen. Einen fiktiven, höheren Wert zu verwenden, sei unzulässig, solange es für die rechtliche Nutzungssituation einen passenden amtlichen Wert gibt. 

Wer Einspruch einlegen möchte, muss schnell sein

Weil das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. II B 50/25) eingelegt hat, ist das Urteil zwar bislang nicht rechtskräftig. Es kann dem Bund der Steuerzahler zufolge aber trotzdem ein wichtiges Argument für alle Eigentümerinnen und Eigentümer liefern, die zu hohe Bodenrichtwerte für ihre unbebauten Flächen angefochten haben oder noch Einspruch gegen ihren Grundsteuerwertbescheid einlegen möchten.

«Steuerzahler, die ein nicht bebaubares Grundstück oder einen Außenbereichs-Garten besitzen, sollten den Bodenrichtwert im Grundsteuerwertbescheid prüfen», rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. «Weicht dieser deutlich vom Wert für landwirtschaftliche Flächen ab, kann sich ein Einspruch unter Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf lohnen.» 

Gut zu wissen: Gegen amtliche Steuerbescheide kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch eingelegt werden.

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«Who can it be now?» - Video-Türklingeln im Test

Türklingel-Kameras bieten so einigen Komfort, werfen aber auch viele Fragen auf: Was können die Geräte? Und wann ist ihr Einsatz überhaupt erlaubt? Warentester und Datenschützer liefern Antworten.

Saint-Gilles/Berlin. Wer wissen möchte, wer da gerade schellt, ohne aufstehen und zur Tür oder zur Gegensprechanlage gehen zu müssen, benötigt eine Video-Türklingel. Die zeigt Besucher & Co dann ganz bequem auf dem Smartphone.

Mehr noch: Man kann sogar aufs Klingeln reagieren, wenn man gar nicht daheim ist. Unterm Strich ähneln Video-Türklingeln, die oft auch als Doorbell-Kameras bezeichnet werden, stark Überwachungskameras, berichtet die Stiftung Warentest, deren belgische Partnerorganisation «Test-Achats» 26 solcher Geräte zu Preisen zwischen 50 und 340 Euro unter die Lupe genommen hat.

Klingel hören, Besuch sehen und sprechen - auch aus der Ferne

Manche Doorbell-Kameras zeigen nicht nur ein Videobild, sondern erlauben es im Zweifel sogar, übers Smartphone, mit den Menschen vor der Tür zu sprechen, ganz gleich wo man sich gerade befindet.

Eine Gemeinsamkeit aller getesteten Geräte ist es, dass sie neben Strom natürlich eine Internetverbindung benötigen. In der Praxis wird das meist auf zwei unterschiedliche Arten umgesetzt. Die erstplatzierte Doorbell-Kamera Unifi G4 Doorbell Pro PoE Kit von Ubiquiti (340 Euro inklusive Klingel-Modul, kein Abo notwendig) wird etwa per Ethernetkabel mit dem Internet verbunden und bezieht über dieses Netzwerkkabel auch ihren Strom.

Die Punkte Internet und Stromzufuhr vor dem Kauf klären

Die zweite gängige Art der Verbindung ist WLAN fürs Internet und die Verkabelung über den Klingeldraht für die Stromzufuhr. So ist auch die im Test zweitplatzierte Ubiquiti Unifi G4 Doorbell Pro (270 Euro, kein Abo notwendig) konzipiert. Darüber hinaus gibt es etwa auch Doorbell-Kameras mit WLAN-Verbindung und einer Batterie. Vor einem Kauf sollte man die Punkte Internet und Strom also prüfen und abklären.

Das gilt insbesondere auch für die rechtliche Seite. Für Türklingel-Kameras gelten im Grunde dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Überwachungskameras, erklären die Warentester. Sie sollten so installiert werden, dass sie ausschließlich das eigene Grundstück erfassen und zum Beispiel keinen Blick auf Gärten oder Häuser der Nachbarn ermöglichen - und auch keine Fußgänger filmen.

Das raten die Datenschutzbehörden bei Türklingel-Kameras

Die Datenschutzkonferenz, also die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, hält eine Türklingel-Kamera nur dann für rechtlich unbedenklich, wenn sie erst nach dem Klingeln aktiviert wird, wenn keine dauerhafte Speicherung erfolgt, wenn räumlich nicht mehr abgebildet wird, als ein Blick durch den Türspion gewähren würde und wenn die Übertragung nach einigen Sekunden automatisch abbricht. Eine dauerhafte und anlasslose Bildübertragung öffentlicher Räume müsse zudem technisch ausgeschlossen sein.

Zudem sollte eine Tür- und Klingelkamera nicht in Wohnbereichen eingesetzt werden, wenn sie auch durch Bewegung, manuell oder per Smartphone aktiviert werden kann, rät die Datenschutzkonferenz.

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Möblierter Wohnraum: Welche Rechte und Pflichten gelten

In deutschen Großstädten werden immer mehr Wohnungen möbliert angeboten. Was steckt dahinter? Und worauf lassen sich Mieterinnen und Mieter ein, wenn sie einen solchen Vertrag eingehen?

Von Sandra Markert

Berlin. Bett, Teppich, Kommode, Lampe - alles da. Wer in Ballungsräumen wie Berlin, München oder Frankfurt nach einer kleinen Wohnung sucht, liest viele solcher Anzeigen möblierter Wohnungen. Eine aktuelle Auswertung des größten deutschen Immobilienportals Immoscout 24 zeigt, dass inzwischen jedes dritte Angebot in den fünf größten deutschen Städten möbliert ist. 

Doch welche Auswirkungen hat das auf die Mieten? Welche Rechte und Pflichten zieht es nach sich? Ein kleiner Ratgeber für Mieterinnen und Mieter.

Was gilt überhaupt als möblierter Wohnraum?

«Gesetzlich geregelt ist das nicht», sagt Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieterbundes. Als üblich gilt, dass der Mieter in eine möblierte Wohnung nur noch seine Kleidung sowie seinen Hausrat wie etwa Geschirr oder Handtücher mitbringen muss - alle wichtigen Möbel aber vorhanden sind. «Der Umfang der Möblierung kann aber stark variieren. Wichtig ist, dass der Mietvertrag klar regelt, welche Möbel enthalten sind», sagt Rechtsexpertin Luisa Peitz vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Bei einer Teilmöblierung sind in der Regel nur einzelne Zimmer eingerichtet, etwa das Schlafzimmer. Grundsätzlich sei auch eine Einbauküche schon eine Möblierung, sagt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein.

Warum werden immer mehr Wohnungen möbliert vermietet?

Prinzipiell gilt: Jede Wohnung darf möbliert oder teilmöbliert vermietet werden. «Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist das völlig unproblematisch möglich», sagt Thomas Pliester. Dass diese Möglichkeit immer mehr Vermieter nutzen, zeigt eine Studie von Oxford Economics, einem unabhängigen Wirtschaftsberatungsunternehmen, für das Bundesjustizministerium. Demzufolge stieg der Anteil der Inserate möblierter Wohnungen an allen Mietwohnungsinseraten von 2013 bis 2022 deutschlandweit um 45 Prozent.

Von den Angeboten Gebrauch machen Luisa Peitz zufolge viele junge Berufspendler, digitale Nomaden sowie internationale Fachkräfte. «Ihnen bietet der möblierte Wohnraum die Flexibilität, die sie für ihren oft nur vorübergehenden Aufenthalt in einer Stadt benötigen», so Peitz.

Einen weiteren Grund sieht Christian Oberst, Immobilienexperte beim Institut der Deutschen Wirtschaft in der Rechtslage: «Möblierte Wohnungen werden in der Praxis sicherlich auch genutzt, um bestehende Mietregulierungen zu umgehen oder Margen auf angespannten Wohnungsmärkten zu erhöhen.»

Gilt die Mietpreisbremse für möblierten Wohnraum etwa nicht?

«Doch, aber über die Möblierung hat man Möglichkeiten, die Mietpreisbremse zu umgehen», sagt Jutta Hartmann. Ein Weg ist es, die möblierte Wohnung nur für den vorübergehenden Gebrauch anzubieten. «Klassischerweise waren das die sogenannten Monteurs-Zimmer, in denen ein Arbeiter für wenige Wochen in einer Stadt unterkommt», so Hartmann.

Für solche befristeten Mietverhältnisse gelten sämtliche Mieterschutzrechte nicht - wie etwa Kündigungsfristen oder eben die Mietpreisbremse. Mieterschützer beobachten, dass solche befristeten Mietverträge dann häufig als sogenannte Kettenmietverträge laufen. Das bedeutet, die Befristung wird immer wieder verlängert. «Das ist eigentlich unzulässig», sagt Jutta Hartmann.

Thomas Pliester hält das aus diesem Grund für ein «sehr risikoreiches Geschäft» für die Vermieter. Der Grund: «Eigentlich muss er alles, was er aus diesem Vermietungsmodell zieht, letztendlich wieder zurückzahlen.» Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass die Mieter sich dagegen wehren. «Viele lassen sich aber darauf ein, aus Angst, sonst ihre Wohnung zu verlieren oder gar nicht erst zu bekommen»,
sagt Jutta Hartmann. Hinzu kommt, dass Vermieter ein weiterer Weg offensteht, um die Mietpreisbremse zu umgehen: der sogenannte Möblierungszuschlag.

Was hat es mit dem Möblierungszuschlag auf sich?

Sobald ein Vermieter eine Wohnung möbliert anbietet, darf er für die darin stehenden Möbel einen gewissen Prozentsatz der Anschaffungskosten monatlich über den Mieter abschreiben. Diese Kosten nennen sich Möblierungszuschlag. «Und dieser Zuschlag ist auch berechtigt. Man sollte ihn aber extra im Mietvertrag ausweisen», sagt Thomas Pliester. Rechtlich vorgeschrieben ist es jedoch nicht.

Weist ein Vermieter diesen Betrag nicht gesondert aus, sieht der Mieter nicht, wie hoch die Grundmiete ist und wie hoch der Möblierungszuschlag. «Das macht es dann sehr schwer zu sehen, ob ein Vermieter sich an die Mietpreisbremse hält», sagt Jutta Hartmann.

Darf der Möblierungszuschlag beliebig hoch ausfallen?

Luisa Peitz zufolge darf der Möblierungszuschlag nicht im groben Missverhältnis zur Miete stehen. «Die Rechtsprechung betont, dass dieser Zuschlag realistisch und nachvollziehbar sein muss», so Peitz. Einzelnen Rechtsprechungen nach ist es legitim, neue Möbel über zehn Jahre hinweg abzuschreiben - anfangs mit zwei Prozent der Anschaffungskosten pro Monat. «Bei älteren Möbeln gelten die zwei Prozent dann auf den jeweilig geschätzten Zeitwert», sagt Jutta Hartmann.

Sie empfiehlt jedem, der eine möblierte Wohnung anmieten möchte, sich vom Vermieter Belege über Kaufdatum und Kosten der enthaltenen Möbel zeigen zu lassen, um beurteilen zu können, in welcher Höhe der Möblierungszuschlag liegt. «Es gibt allerdings leider keine Verpflichtung, dass der Vermieter diese Belege auch vorzeigen muss», sagt Jutta Hartmann.

Darf der Möblierungszuschlag beliebig hoch ausfallen?

«Hier gilt, was für übrige Mietobjekte auch gilt. Es gibt keine Sonderregelungen für möblierten Wohnraum», sagt Thomas Pliester. Das bedeutet: Macht der Mieter etwas kaputt, muss er es ersetzen oder Schadenersatz dafür leisten. «Müssen Möbel oder Geräte aufgrund des normalen Gebrauchs ersetzt oder repariert werden, geht dies zulasten des Vermieters», sagt Luisa Peitz. «Voraussetzung ist aber, dass die Möbelüberlassung Teil des Mietvertrags ist.»

Mietrückstände? So gehen Vermieter Schritt für Schritt vor

Bleiben Mietzahlungen aus, sollten Vermieterinnen und Vermieter einen klaren Fahrplan haben, um zu ihrem Recht zu kommen. An dieser Vorgehensweise können sich Betroffene orientieren.

Von Sabine Meuter

Berlin. Es ist klar und unmissverständlich geregelt: In Deutschland ist die Miete für die Wohnung in der Regel spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. «Bleibt eine Zahlung ganz oder teilweise aus, entsteht ab diesem Zeitpunkt ein Mietrückstand», sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsanwältin und Rechtsberaterin beim Immobilienverband Deutschland (IVD). Wie Vermieterinnen und Vermieter bei säumigen Mietern vorgehen können – eine Schritt-für-Schritt-Anleitung:

Schritt 1: Auf Kommunikation setzen

Für viele private Vermieterinnen und Vermieter sind regelmäßige Mietzahlungen von großer Bedeutung. «Vor allem, wenn die Miete für die Altersvorsorge, die Deckung von Pflegekosten oder die Finanzierung laufender Kosten benötigt wird, ist ein frühzeitiger, offener Austausch mit den Mietparteien bei wiederholten Mietrückständen wichtig», sagt Luisa Peitz vom Eigentümerverband Haus
& Grund Deutschland. In vielen Fällen ließen sich Missverständnisse durch die Bereitschaft zum Dialog klären, bevor es zu rechtlichen Komplikationen kommt.

«Offene Mietforderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren», sagt Engel-Lindner. Vermieterinnen und Vermieter sollten daher rechtzeitig reagieren, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

Schritt 2: Mahnen

Eigentlich ist es nicht zwingend notwendig, der Mietpartei eine Mahnung zu schicken. Denn: «Im Fall einer nicht rechtzeitigen Zahlung gerät der Mieter oder die Mieterin automatisch in Verzug», sagt Luisa Peitz. In Ausnahmefällen kann eine Mahnung aber erforderlich sein - etwa wenn nur Teilzahlungen eingehen. Dann kann eine Mahnung die offenen Beträge konkret benennen.

«Obwohl eine Mahnung nicht obligatorisch ist, kann sie sinnvoll sein», so Peitz. Sie könne etwa dazu dienen, den Zahlungsverzug zu dokumentieren, das gerichtliche Mahnverfahren vorzubereiten oder dem Mieter oder der Mieterin einen eindeutigen Hinweis zu geben, falls er oder sie versehentlich in Rückstand geraten ist.

Schritt 3: Kündigen

«Ein Mietrückstand ist ein Kündigungsgrund, wenn der Rückstand eine bestimmte Höhe erreicht hat», sagt Annett Engel-Lindner. Laut BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Mietpartei zwei Monate hintereinander gar nicht oder nur teilweise zahlt oder die Rückstände mehr als eine Monatsmiete betragen. Eine fristlose Kündigung ist auch dann möglich, wenn sich über einen längeren Zeitraum ein Mietrückstand von mindestens zwei vollen Monatsmieten aufbaut.

«Eine ordentliche - also fristgerechte - Kündigung können Vermieter aussprechen, wenn die Mietpartei mit weniger als zwei Monatsmieten im Rückstand ist, aber dauerhaft oder wiederholt unpünktlich zahlt», so Engel-Lindner. Die ordentliche Kündigung setzt aber in der Regel eine Abmahnung voraus und muss sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Diese beträgt in der Regel drei Monate zum Monatsende und verlängert sich nach fünf und acht Jahren Mietzeit je um weitere drei Monate.

Schritt 4: Räumungsklage erheben

Eine Räumungsklage ist dann nötig, wenn die Mietpartei trotz wirksamer Kündigung nicht freiwillig auszieht. «Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung fristlos oder ordentlich ausgesprochen wurde», sagt Luisa Peitz.

Voraussetzung sei eine formwirksame und begründete Kündigung, deren Zugang nachgewiesen werden kann - etwa über ein Einschreiben mit Rückantwort. Das Verfahren kann mehrere Monate dauern. «Deshalb sollten Vermietende nicht zögern, das Verfahren einzuleiten, vor allem, wenn die Wohnung zeitnah benötigt wird», so Peitz.

Schritt 5: Gerichtliches Mahnverfahren einleiten

Ein gerichtliches Mahnverfahren oder die Beauftragung eines Inkassobüros sind bei Mietrückständen vor allem dann der Weg, wenn die Mietpartei trotz Mahnung nicht zahlt und keine Einigung absehbar ist.

Inkassodienste entlasten Vermieterinnen und Vermieter und übernehmen das Forderungsmanagement - etwa durch erneute Mahnungen oder Ratenpläne. Das gerichtliche Mahnverfahren ist hingegen laut Annett Engel-Lindner «ein förmliches Instrument, um einen vollstreckbaren Titel zu erlangen». Es eigne sich vor allem bei unstrittigen Forderungen. Vermieter können es bereits beantragen, sobald die Mietpartei sich in Verzug befindet, also in der Regel nach Ablauf des dritten Werktags im Monat und erfolgloser Mahnung.

«Der Vorteil des gerichtlichen Mahnverfahrens liegt in der klaren rechtlichen Wirkung», so Engel-Lindner. Kommt eine Mietpartei der Zahlungsaufforderung nicht nach, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen und im Anschluss etwa Kontopfändungen oder Zwangsvollstreckungen veranlassen. Die Beauftragung eines Inkassobüros hingegen geht mit einem geringeren Maß an Rechtssicherheit einher. «Zudem verursachen sie zusätzliche Kosten, die unter Umständen nicht vom Mieter zu tragen sind», sagt Engel-Lindner.

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