Kurzmeldungen Recht
Betreten der Baustelle verboten: Gilt das für Bauherren?
Berlin/Dortmund. Auch wenn man als Bauherr den Hut aufhat: Wer eine Baufirma beauftragt, muss dieser in der Regel ein eingeschränktes Hausrecht für die Baustelle einräumen. Schließlich müssen die Firmen das Grundstück für ihre Arbeiten nicht nur betreten dürfen, sondern die Baustelle etwa auch vor Vandalismus schützen können.
Dem Verband Privater Bauherren (VPB) zufolge schießen einige Schlüsselfertig-Firmen allerdings über das Ziel hinaus: Sie untersagen demnach nicht nur Unbefugten den Zutritt zur Baustelle, sondern auch den Bauherren selbst.
Einschränkungen können unwirksam sein
Entsprechende Einschränkungen, mit denen Bauherren der Zutritt zur Baustelle verwehrt werden soll, verstecken sich dem Verband zufolge meist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bauvertrags. Auf sie sollten Bauherren sich aber nicht einlassen, rät der VPB. Schließlich haben sie sonst keine Möglichkeit mehr, den Baufortschritt und die Bauausführung zu kontrollieren.
Dies ist besonders wichtig, wenn regelmäßige Abschlagszahlungen vereinbart wurden. Ist dies der Fall, sind AGB, die Bauherren den Zutritt zur Baustelle verwehren, dann auch regelmäßig unwirksam. Denn damit entfällt laut Holger Freitag, Vertrauensanwalt des VPB, «die Chance, den Baufortschritt regelmäßig vom unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen - und bei festgestellten Mängeln entsprechende Beträge zurückzubehalten.»
Uneingeschränktes Betretungsrecht ist wichtig
Bauherren sollten die AGB ihres Vertrags mit der Baufirma also gut prüfen. Der Verband Wohneigentum NRW rät auf seiner Webseite, sich unbedingt zumindest das uneingeschränkte Betretungsrecht der Baustelle zu sichern und die Möglichkeit, den Zugang zur Baustelle an andere Personen zu delegieren.
Sobald die Baustelle durch eine Pforte oder Tür gesichert wird, sollten Bauherren außerdem auf eine sofortige Schlüsselübergabe bestehen.
Bauträger bleibt zunächst Bauherr
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen, sieht die rechtliche Lage übrigens anders aus. Hier sichert ersterer zu, eine Immobilie wie vereinbart zu errichten und sie dem Käufer nach Fertigstellung zu übertragen. Bis zur Übergabe des Hauses bleibt der Bauträger damit Bauherr auf seinem eigenen Grundstück.
Wer schon zuvor die Baustelle betreten will, braucht dafür also ein eingeschränktes Betretungsrecht. Dieses sollten Sie im notariell zu beurkundenden Vertrag während der Bauzeit ausdrücklich eingeräumt bekommen, um die Bauqualität prüfen zu können, empfiehlt der VPB. (dpa)
Solarpaneele trotz Denkmalschutz zulässig
Schleswig/Berlin. Läuft die Installation einer Photovoltaikanlage dem Denkmalschutz zuwider? Nicht zwangsläufig, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig (Az. 8 A 134/23), auf das das Rechtsportal anwaltauskunft.de hinweist. Entscheidend kann nämlich sein, wie und in welchem Umfang eine solche Anlage angebracht wurde.
In dem konkreten Fall hatten die Eigentümer eines rund 6.500 Quadratmeter großen Grundstücks, auf dem ein denkmalgeschütztes Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert steht, im Außenbereich zwei Solarpaneele mit einer Gesamtfläche von rund 50 Quadratmetern auf Ständer montiert.
Eine Genehmigung hatten die Eigentümer dafür nicht, ein Antrag für eine größere Anlage war zuvor sogar abgelehnt worden. Nach einer Vor-Ort-Begehung ordnete die zuständige Behörde daher die Beseitigung der Anlage an und drohte mit einem Zwangsgeld.
Ausbau erneuerbarer Energien genießt Vorrang
Die Eigentümer klagten gegen die behördliche Verfügung und beriefen sich insbesondere auf die besondere Bedeutung erneuerbarer Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das Verwaltungsgericht Schleswig gab den Klägern recht, die PV-Anlage musste nicht beseitigt werden.
Der Grund: Öffentliche Belange werden durch die Paneele nicht gestört. Weder das Landschaftsbild noch der Naturschutz würden durch die vergleichsweise geringe Größe der Anlage beeinträchtigt. Auch der Denkmalschutz wird insofern nicht tangiert, als die Anlage im Außenbereich des Grundstücks installiert wurde. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Anlage am oder auf dem denkmalgeschützten Gebäude selbst installiert worden wäre.
Zudem verwies das Gericht auf das EEG, in dem es heißt, dass der Ausbau erneuerbarer Energien ein überragendes öffentliches Interesse genießt und diesem darum bei einer Abwägung verschiedener Schutzgüter Vorrang einzuräumen ist.
Kein Kündigungsschutz bei Betriebsratsgründung in Probezeit
Freiburg/München. Wer in der Probezeit einen Betriebsrat gründen möchte, genießt keinen Sonderkündigungsschutz. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München (Az. 10 SLa 2/25) weist das Fachportal Haufe hin.
Der im Kündigungsschutzgesetz festgeschriebene Sonderkündigungsschutz (§ 15 Abs. 3b) ist für sogenannte Vorfeld-Initiatoren gedacht. Danach darf ein Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, wenn er vorbereitende Handlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternimmt und dies notariell beglaubigen lässt.
Erst eine Woche im Dienst
In dem Fall war ein Mann diesen notariellen Schritt gegangen. Allerdings hatte er bis dahin erst eine Woche bei seinem Arbeitgeber als Sicherheitsmitarbeiter gearbeitet. Noch eine Woche später mailte der Mann seinem Arbeitgeber, dass er einen Betriebsrat gründen wolle, falls es noch keinen gebe. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis.
Der gekündigte Sicherheitsmitarbeiter klagte. Das Arbeitsgericht München gab ihm zunächst recht, das Landesarbeitsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Der besondere Kündigungsschutz finde keine Anwendung während der laut Kündigungsschutzgesetz sechsmonatigen Wartezeit (§ 1 Abs. 1). Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision an das Bundesarbeitsgericht zu.
So gründlich muss «besenrein» sein
Rheine/Berlin. Sieht der Mietvertrag nach Auszug eine besenreine Wohnungsübergabe vor, reicht es tatsächlich nicht immer, einfach einmal durchzufegen. Wurde die Wohnung zuvor über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gereinigt, muss vor dem Auszug deutlich mehr getan werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgericht Rheines (Az. 10 C 78/24) verweist die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 18/2025).
In dem konkreten Fall hatte eine Mieterin nach Auszug die Rückzahlung ihrer Kaution vom Vermieter gefordert. Sie war der Meinung, die Vorgabe eingehalten zu haben, die Wohnung bei Rückgabe besenrein zu übergeben, indem sie entsprechend durchfegte. Der Vermieter hielt die Kaution jedoch zurück. Unter anderem, weil die Wohnung seiner Meinung nach etliche Mängel aufwies und im Innen- wie im Außenbereich stark verschmutzt gewesen sei.
Was neben dem Besen noch zu schwingen ist
So seien die Räume etwa mit zahlreichen Spinnweben durchzogen gewesen, die Schränke hätten große Staubanhaftungen aufgewiesen, die Fenster seien verdreckt gewesen und die Fensterbänke seien von toten Insekten bedeckt gewesen. Die Kosten für die dadurch erforderlich gewordene Grundreinigung wollte der Vermieter daher von der Kaution der Frau einbehalten.
Zurecht, wie das Gericht entschied. Denn im Normalfall genügt ein Mieter seiner Pflicht der «besenreinen Rückgabe», wenn er durchfegt. Wurde die Wohnung aber lange Zeit nicht gereinigt, ist der Aufwand für Mieterinnen und Mieter vor dem Auszug deutlich größer. Insbesondere die Küche, das Bad und das WC sollten dann so hergerichtet werden, dass sie sich in einem - auch hygienisch - gebrauchsfähigen Zustand befinden. Zudem seien Staub und Ablagerungen wie Spinnweben auch in den übrigen Räumen zu entfernen und stark verschmutzte Fenster zu reinigen.
Schwiegermutter muss raus
Berlin. Darf ein Mann die von seiner Schwiegermutter bewohnte Immobilie selbst nutzen - obwohl seine Ex den Mietvertrag nicht kündigen will? Ja, sagte ein Gericht und sah den Eigenbedarf des Miteigentümers vorrangig an. Auf diesen Fall (Az: 21 UF 237/24) vom Oberlandesgericht Celle weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Konkret hatte sich ein Ärzteehepaar getrennt. Daraufhin lebte die Ehefrau mit den Kindern im ehemaligen Familienhaus. Der Mann zog zunächst in Praxisräume und später in ein gemietetes Haus, das jedoch nur befristet zur Verfügung stand. Zum Vermögen des Ex-Paares gehörte aber auch noch eine Immobilie, in der die Mutter der Frau zu günstiger Miete wohnte. Der Mann beanspruchte das Haus wegen der Nähe zu den Kindern und besserer Eignung.
Schwiegermutter könnte sich auch was anderes mieten
Das Gericht gab ihm recht: Die Ex-Partnerin muss der Kündigung des Mietverhältnisses zustimmen. Als Miteigentümer darf der Mann Eigenbedarf geltend machen, solange die Interessen der Ex-Partnerin nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Schwiegermutter könne mit ihren Einkünften eine andere Wohnung anmieten oder kaufen. Auch die wirtschaftlichen Interessen der Frau sah das Gericht nicht verletzt, da ihr bis zur Scheidung eine Nutzungsentschädigung zusteht.
Zwar zähle auch die Mutter der Frau zu den Personen, für die Eigenbedarf geltend gemacht werden könne. Doch in der Abwägung zwischen dem Nutzungsrecht eines Miteigentümers und dem Wohnrecht eines Familienangehörigen wiege der Anspruch des Miteigentümers schwerer, so das Gericht.